In der KommP Bayern erscheint mein Artikel zu den Auswirkungen der HOAI-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17) auf die kommunale Auftragsvergabe von Architekten- und Planungsleistungen.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf das Preisrecht der HOAI bis auf Weiteres bei der Auftragsvergabe nicht mehr angewendet werden. Kein Angebot darf daher ausgeschlossen werden, weil es die HOAI-Mindestsätze unterschreitet oder die Höchstsätze überschreitet. Der Aufsatz legt dar, dass das Honorar als Zuschlagskriterium künftig eine stärkere Rolle spielen kann. Bei signifikanten Mindestsatzunterschreitungen wird eine Auskömmlichkeitsprüfung erforderlich werden.
In laufenden Vergabeverfahren sollte Vergabeunterlagen korrigiert werden. Ist die Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze zur (nicht verhandelbaren) Mindestanforderung erklärt worden, wird eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens als milderes Mittel zu einer Aufhebung empfohlen. Der Aufsatz erläutert auch die Risiken einer Aufhebung, die mit erheblichen Schadensersatzpflichten verbunden sein kann (siehe OLG Rostock, Beschl. v. 02.10.2019 – 17 Verg 3/19).
Gilt bei bereits abgeschlossenen Verträgen der alte Grundsatz des pacta sunt servanda, d.h. dass ein einmal geschlossener Vertrag auch zu erfüllen ist? Die obergerichtliche Rechtsprechung ist derzeit noch uneins. Teile der Rechtsprechung gehen von der Prämisse aus, dass das Feststellungsurteil des EuGH nur die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber den Architekten und seinen Auftraggeber binde (OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019 – 21 U 24/18; KG Berlin, Beschl. v. 19.08.2019 – 21 U 20/19; OLG München, Beschl. 08.10.2019 – 20 U 94/19). Die überzeugender Gegenauffassung verweist auf den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der alle staatlichen Organe bindet. Folge des Feststellungsurteils ist nach Art. 260 AEUV, dass alle staatlichen Instanzen, auch die Zivilgerichte, verpflichtet sind, den Verstoß gegen das Unionsrecht zu beenden (OLG Celle, Urt. v. 08.01.2020 – 14 U 96/19; OLG Celle, Urt. v. 17.07.2019 – 14 U 188/18; OLG Celle, Urt. v. 14.08.2019 – 14 U 198/18; OLG Dresden, Urt. v. 04.07.2019 – 10 U 1402/17; OLG Schleswig, Urt. v. 25.10.2019; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2019 – 23 U 155/18). Der BGH wird voraussichtlich am 14.05.2020 das Schlusswort zum Thema Aufstockungsklage sprechen.
Näheres hierzu in meinem neuen Aufsatz in der KommP BY.