Das HOAI-Urteil des EuGH und seine Folgen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (KommP By 2020, 131 ff.)

In der KommP By 2020, 131 ff. ist mein neuer Aufsatz zu den Auswirkungen der HOAI-Entscheidung des EuGH auf die kommunale Auftragsvergabe von Planungsleistungen erschienen.

Der Aufsatz befasst sich mit der Berücksichtigung der Entscheidung bei neu anstehenden Vergabeverfahren

  • angefangen von der Leistungsbeschreibung, die weiterhin auf die klassischen Leistungsphasen der HOAI abstellen kann,
  • über die Wahl der Zuschlagskriterien, die künftig stärker auf den Preis abstellen können, ohne den Anspruch eines Leistungswettbewerbs aus § 76 Abs. 1 S. 1 VgV aufzugeben,
  • die gestiegenen Anforderungen an eine Preisprüfung auf die Auskömmlichkeit der angebotenen Preise
  • bis hin zu alternativen Instrumenten, etwa einer Festpreisvergabe zu einem vom Auftraggeber vorgegebene Honorar.

Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren weist der Aufsatz auf die Fallstricke eines (auch im Verhandlungsverfahren) nachträglichen Verzichts auf Mindestanforderungen und der (u.U. schadensersatzbewehrten) Aufhebung eines Vergabeverfahrens hin, um die Honorare nachträglich nach unten zu verhandeln. Als milderes Mittel wird, soweit zulässig, die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens empfohlen.

Abschließend widmet sich der Beitrag den Auswirkungen des HOAI-Urteils auf bestehende Verträge. Es beansprucht der allgemeine Rechtsgrundsatz des pacta sunt servanda Geltung: Eine Berufung des Architekten auf Mindestsatzunterschreitungen ist ebenso unzulässig wie eine umgekehrt eine Geltendmachung von unzulässigen Höchstsatzüberschreitungen durch kommunale Auftraggeber.