Es geht gerade Schlag auf Schlag. Nach dem Rundschreiben des BMWi zur Erleichterung von Notvergabe hat nun auch das BayStMWi auf die Corona-Krise reagiert. Mit Rundschreiben vom 25.03.2020 kündigt das Wirtschaftsministerium eine Neubekanntmachung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) an.
Siehe unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-155/
Generelle Anhebung der Wertgrenzen
Die Wertgrenzen im Unterschwellenvergaberecht werden für staatliche Auftraggeber deutlich angehoben. Für Liefer- und Dienstleistungen ist nunmehr ohne weitere Begründung
- eine Direktvergabe bis zu einem Auftragswert von 5.000,- EUR (bislang 1.000,- EUR),
- eine Verhandlungsvergabe bis zu 100.000,- EUR (bislang 50.000 EUR) und
- eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 100.000,- EUR (bisher keine Wertgrenze) möglich.
Im Bereich der Bauleistungen gelten nunmehr Wertgrenzen für
- eine Direktvergabe bis zu einem Auftragswert von 10.000,- EUR (bislang 3.000,- EUR),
- eine freihändige Vergabe bis zu 100.000,- EUR (bislang 50.000 EUR) und
- eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 1.000.000,- EUR (bisher keine Wertgrenze).
Befristete Sonderregelungen für Corona-bedingte Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen zur akuten Krisenbewältigung dürfen Corona-bedingte Liefer- und Dienstleistungsaufträge befristet bis 30.06.2020
- bis zu 25.000,- EUR als Direktauftrag
- bis zum Schwellenwert von 214.000,- EUR als Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder als beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden.
Wird eine beschränkte Ausschreibung oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, können Angebote und Zuschlag per einfacher Email erfolgen (aus Sicht der Vergabekammern wegen der offenen Übersendung von Angeboten und der frühzeitigen Kenntnisnahme vor Ablauf von Angebotsfristen ein no go!).
Folgen Erleichterungen auch für kommunale Auftraggeber?
Es bleibt zu hoffen, dass auch den Kommunen mit einer Änderung der IMBek zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vergleichbare Freiheiten eingeräumt werden.