Nach der Anhebung der Wertgrenzen für staatliche Auftraggeber mit der angekündigten Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) hat das BayStMI mit Rundschreiben vom 26.03.2020 (Az. B3-1512-30-98-31) nun auch für Kommunen die geltenden Wertgrenzen angehoben und mit dem staatlichen Unterschwellenwerten harmonisiert. Eine Änderung der IMBek „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ wird folgen.
Generelle Wertgrenzen
Auch für kommunale Auftraggeber können damit Lieferungen und Dienstleistungen
- bis netto 5.000,- EUR als Direktaufträge
- bis netto 100.000,- EUR im Rahmen von Verhandlungsvergaben
- und bis netto 100.000,- EUR in beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb
sowie Bauleistungen
- bis netto 100.000,- EUR im Rahmen von Verhandlungsvergaben
- bis netto 10.000,- EUR als Direktaufträge
- und bis netto 1.000.000,- EUR in beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb
beschafft werden.
Corona-bedingte Sonderwertgrenzen
Noch weitergehender Erleichterungen werden für durch die Corona-Krise begründete Beschaffungen gezogen. Dies sollen insbesondere (= nicht abschließend) Beschaffungen von medizinischen Bedarfsgegenstände und Leistungen sein, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen.
Diese können durchgeführt werden
- bis zu einer Wertgrenze in Höhe von netto 25.000,- EUR ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens durch Direktauftrag gem. § 14 UVgO und
- bis zum EU-Schwellenwert (netto 214.000,- EUR) im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.